Aufenthalts- und Visabestimmungen
Ukrainische Staatsangehörige (Stand: 08.03.2022)
Am 3. März haben sich die Innenminister der EU-Länder darüber geeinigt, die Richtlinie zum vorübergehenden Schutz (gemäß §91a AufenthG) umzusetzen, wonach geflüchteten Menschen aus der Ukraine unbürokratisch und zügig eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr gewährt werden kann. Diese kann um zwei weitere Jahre verlängert werden.
Diese besondere Behandlung umfasst eine Arbeitserlaubnis sowie Zugang zu Sozialhilfe, medizinischer Versorgung, Bildung für Minderjährige und unter bestimmten Bedingungen auch die Möglichkeit zur Familienzusammenführung.
Aus der Ukraine geflüchtete Menschen werden von der Bundespolizei an Bahnhöfen registriert (Aufnahme Personalien, Abnahme von Fingerabdrücke und Fotos); ihnen wird bei der Suche nach Unterbringung und Verpflegung geholfen. In der Regel werden sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht. Es wird dann entschieden, wohin die Geflüchtete zugewiesen werden. Nach der Zuweisung erhalten sie eine Aufenthaltserlaubnis (inkl. Arbeitserlaubnis) bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Personen, die eine private Unterkunft gefunden und sich noch nicht registriert haben, sollen ihre Daten per E-Mail unter auslaenderbehoerde@dresden.de übermitteln. Diese Daten sind Vor- und Nachname, Geburtstdatum und -ort sowie Nationalität; wenn möglich Passnummer und eine Kopie/Bild des Passes oder andere geeignete Identitätsurkunden. Es ist vorgesehen, dass wenn jemand eine Unterkunft in Dresden gefunden hat, diese Person auch in Dresden verbleiben kann.
Ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits seit 90 Tagen in Deutschland aufhalten, können einen Antrag zur Erteilung eines Aufenthaltstitels per E-Mail oder Brief an die zuständige Ausländerbehörde senden. Im Antrag sollen die Personalien und der Aufenthaltsgrund angegeben werden, sowie das Datum der Einreise in die EU.
Wenn eine geflüchtete Person aus der Ukraine für die Besetzung einer Stelle beim HZDR in Frage kommt, muss überprüft werden, dass die Person eine gültige Aufenthaltserlaubnis mit Arbeitserlaubnis (nach §4a Abs.2 AufenthG) besitzt.
Russische Staatsangehörige (Stand: 08.03.2022)
Im Moment können russische Staatsangehörige keine Visaanträge in Russland stellen. Die deutschen Konsulate in Russland sind zum Teil stillgelegt. Der Flugverkehr ist eingestellt. Laufende Aufenthaltstitel (z.B. Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis) für die EU bleiben unberührt.
Verlängerungen werden auch problemlos genehmigt, solange die Voraussetzungen erfüllt werden.
Belarus (Stand: 08.03.2022)
Das Land beteiligt sich weiterhin am Konflikt zwischen Ukraine und Russland. Deshalb gelten für Belarus Einschränkungen, wie etwa das Verbot zur Landung von belarussische Flugzeugen in der EU.
Quellen:
Hilfe für die Ukraine, Stadt Dresden