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Green Campus

6.1. INANSPRUCHNAHME VON WALD / WIEDERBEBAUUNG VORHER GENUTZTER FLÄCHEN Im Zuge der Sanierung und schrittweisen Neugestaltung des Stand- ortes durch das HZDR wurden die vorhandenen Ressourcen an Bau- flächen ins Kalkül gezogen. Trotzdem war es nicht immer vermeidbar, auf Flächen innerhalb des Waldbestandes zurückzugreifen. Im Ein- klang mit der staatlichen Forstverwaltung werden die notwendigen Waldumwandlungen realisiert. In jedem Fall erfolgte eine Ersatz- aufforstung, teilweise auf dem eigenen Grundstück, immer jedoch innerhalb des eigenen Forstbezirkes. So konnte die Waldfunktion als sozioökonomischer Faktor für die Region erhalten bleiben. Im Zuge der Genehmigungsverfahren für Gebäudesanierungen und Gebäudeerweiterungen war ein Konfliktpunkt zwischen Gesetzeslage und Ressourcenschonung erkennbar. Das Sächsische Waldgesetz fordert einen Waldabstand von 30m zum Gebäude. Bei der Mehrzahl der Bestandsbauten war das nicht gegeben. Trotzdem wurde von der Bauaufsichtsbehörde nicht in allen Fällen dem Antrag auf eine Aus- nahmegenehmigung für Waldabstände unter 30 m stattgegeben. In einem Fall ist es dem HZDR gelungen, einen Kompromiss mit Bau-, Naturschutz- und Forstbehörde zu verabreden. Danach wird der Waldabstand zum Gebäude auf 15m reduziert. Die Zone zwischen 15 und 30m wird mit niedrig wachsenden Gehölzen bepflanzt. Damit wird sowohl dem Schutzprinzip der Bauwerke als auch dem Erhalt möglichst großer Waldflächen genügt. 33

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